117).Der Entwurf des Bundesrates vom 1. März 1965 nahm in Art. 43 diese Anregung auf und sah eine Massnahme für geistig abnorme Täter vor, unbekümmert darum, ob deren Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist oder nicht, im Wesentlichen mit der Begründung, die Zurechnungsfähigkeit besitze lediglich einen Einfluss auf die Schuld und die Strafzumessung und nicht auf die Anordnung medizinischer oder sichernder Massnahmen (BBl. 1965 I, S. 564).Während der Ständerat dieser Auffassung folgte, vertrat der Nationalrat zuerst die Meinung, Art. 43 sei ausschliesslich bei Tätern anzuwenden, die teilweise oder ganz unzurechnungsfähig seien;