Es begründete diese Auffassung wie folgt: Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob auch dann eine Massnahme nach Art. 43 StGB (Marginale: "Massnahmen an geistig Abnormen") angeordnet werden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - beim Täter keine relevant verminderte Zurechnungsfähigkeit festzustellen ist. In seiner Veröffentlichung "Reform des Massnahmenrechts gegen Frühkriminelle" (Schweiz. Crim. Stud. 5, Basel 1951, S. 85 f.) hatte Erwin Frey im Vorfeld der StGB-Revision vorgeschlagen, die Frage der Sicherung der Allgemeinheit und der Behandlung seelisch abnormer Delinquenten unabhängig von der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu behandeln.