Das Obergericht verurteilte im Appellationsverfahren A. W., der sich wiederholt schwerwiegend an acht- und zehnjährigen Mädchen sexuell vergangen hatte, wegen wiederholter Unzucht mit Kindern zu 20 Monaten Zuchthaus und ordnete an, dass der Verurteilte während des Strafvollzuges die begonnene ambulante Behandlung mit Androcur fortzusetzen und sich dabei psychotherapeutisch betreuen zu lassen habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass A. W. zwar voll zurechnungsfähig gewesen sei, dass aber auch bei einem solchen Täter eine Massnahme nach Art. 43 StGB zulässig sei. Es begründete diese Auffassung wie folgt: Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob auch dann eine Massnahme nach Art.