SOG 1980 Nr. 14 Art. 43 Abs. 1 StGB. Auch bei Tätern, deren Zurechnungsfähigkeit nicht vermindert ist, kann eine Massnahme nach Art. 43 StGB angeordnet werden. Das Obergericht verurteilte im Appellationsverfahren A. W., der sich wiederholt schwerwiegend an acht- und zehnjährigen Mädchen sexuell vergangen hatte, wegen wiederholter Unzucht mit Kindern zu 20 Monaten Zuchthaus und ordnete an, dass der Verurteilte während des Strafvollzuges die begonnene ambulante Behandlung mit Androcur fortzusetzen und sich dabei psychotherapeutisch betreuen zu lassen habe.