140 N 13).Nur in diesen Fällen erscheint es als geboten, den Fristenverlauf für die Stellung des Begehrens um Neuschätzung oder für die Beschwerdeführung gegen die betreibungsamtliche Schätzung mit der Publikation der Liegenschaftssteigerung einsetzen zu lassen. Sonst würde ja das recht komplexe Liegenschaftsverwertungsverfahren, das sich stufenweise abwickelt und mit der Publikation bereits in ein fortgeschrittenes Stadium eingetreten ist, ohne stichhaltigen Grund durchkreuzt. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 26. August 1980