".Der direkte Zusammenhang der Schätzung mit dem Pfändungsvollzug zwingt zum Schluss, dass die 10tägige Frist zur Stellung des Begehrens um Schätzung durch Sachverständige nach Art. 9 Abs. 2 VZG oder zur Bemängelung der betreibungsamtlichen Schätzung überhaupt (eigentliches Beschwerdeverfahren) von der Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung gemäss Pfändungsurkunde zu laufen beginnt. Anders wäre es offenbar nur dann, wenn im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug keine verbindliche betreibungsamtliche Schätzung erfolgt wäre und eine solche erst in der Publikation der Liegenschaftssteigerung bekanntgemacht würde (Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, S. 235) oder wenn nach