8 erwähnt.) Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Schätzung zum Pfändungsvollzug gehört, wie das Bundesgericht in BGE 97 III 20 ausdrücklich feststellt. Sie ist im Zusammenhang mit der Pfändung -- wie das Bundesgericht weiter ausführt -- "notwendig, damit das Betreibungsamt einerseits für eine genügende Deckung der in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zinsen sorgen und anderseits die Pfändung auf das hiefür nötige Mass beschränken kann...