SOG 1980 Nr. 13 Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die betreibungsamtliche Grundstücksschätzung gehört zum Pfändungsvollzug. Die Frist zur Stellung eines Begehrens um eine neue Schätzung durch Sachverständige oder zur Bemängelung der betreibungsamtlichen Schätzung überhaupt beginnt in der Regel mit der Zustellung der Pfändungsurkunde. Die Verordnung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) normiert unter der Überschrift "Pfändungsvollzug" zunächst in Art. 8 "Umfang und Vollzug der Pfändung" und in Art. 9 die "Schätzung".(Die Schätzung ist auch schon in Art. 8 erwähnt.)