Im vorliegenden Fall wurden dem Konkursamt von den Gläubigervorschüssen Fr. 1000.-- zur Verfügung gestellt. Es sind also vorerst genügend Barmittel vorhanden, um das summarische Konkursverfahren in seinem Anfangsstadium zu finanzieren. Und aus der Verwertung der freien Aktiven dürften, wie die verlässliche Auskunft des Konkursamtes ergab, mindestens Fr. 10'000.-- resultieren. Es ist nun aber gerichtsnotorisch - und eingeholte Auskünfte bestätigten dies -, dass mit einem voraussichtlichen Verwertungserlös von Fr. 10'000.-- ohne weiteres die Kosten des summarischen Verfahrens selbst bei einem relativ aufwendigen Konkurs bestritten werden können. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 1980