Da indessen Art. 69 SchKG die Haftung dieser Gläubiger für die bis zur ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten ausdrücklich statuiert und die geleisteten Vorschüsse aus Gründen dieser Haftung allenfalls teilweise dem Konkursamt zur Verfügung gestellt werden, ist nicht einzusehen, warum nicht auch diese verfügbaren Mittel relevant sein sollten. Jedenfalls rechtfertigt es sich dann, wenn zweifelhaft ist, ob ein kostendeckender Verwertungserlös erwartet werden kann, die vorhandenen Vorschüsse als Risikogarantie in die Abwägung einzubeziehen. 2. Im vorliegenden Fall wurden dem Konkursamt von den Gläubigervorschüssen Fr. 1000.-- zur Verfügung gestellt.