Jaeger zu Art. 230 N 1; BlSchK 1966, S. 61), Bei der Abwägung, ob bei Verwertung der freien Aktiven genügend Bargeld zur Deckung der Kosten des summarischen Verfahrens gelöst werden kann, soll zwar nach der Ansicht im Kommentar Jaeger zu Art. 169 SchKG N 2 der Kostenvorschuss, den die Gläubiger leisteten, die das Konkursbegehren gestellt haben, nicht mitberücksichtigt werden. Da indessen Art.