Sie beantragten Aufhebung der Konkurseinstellung und Anordnung des summarischen Konkursverfahrens. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung: 1. Nach Art. 230 Abs. 1 SchKG hat das Konkursgericht das Konkursverfahren auf Anzeige des Konkursamtes hin einzustellen, wenn keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden wird. In der Praxis ist anerkannt, dass die Einstellung des Verfahrens auch dann zulässig ist, wenn zwar unbeschwerte Aktiven vorhanden sind, ihr Erlös aber voraussichtlich nicht zur Deckung der Kosten für das summarische Verfahren nach Art. 231 SchKG ausreichend wäre (Komm. Jaeger zu Art.