SOG 1980 Nr. 12 Art. 230 Abs. 1 SchKG. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Vermögen. Bei der Abschätzung, ob die Kosten des summarischen Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden können, darf auch der von den Gläubigern geleistete Kostenvorschuss berücksichtigt werden. In der Konkurssache des A. C. ersuchte das zuständige Konkursamt beim Amtsgerichtspräsidenten um Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. Diesem Begehren wurde entsprochen. Nach der Publikation dieses Entscheides erhoben zwei Gläubiger beim Obergericht Rekurs. Sie beantragten Aufhebung der Konkurseinstellung und Anordnung des summarischen Konkursverfahrens.