Die Einlegung eines Rechtsmittels zwecks Rückzuges eines Begehrens bzw. einer Klage, ist zulässig (vgl. Guldener Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 399 N 1).Der Rekurs des Schuldners kommt hier dem Rückzug der Insolvenzerklärung gleich. Eine Voraussetzung des Konkurses, das schuldnerische Begehren, fällt weg; gemäss konstanter Praxis des Obergerichtes (RB 1972 Nr. 9) sind Nova im Rekursverfahren zulässig. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Januar 1980