SOG 1980 Nr. 11 Art. 174, Art. 191 SckKG; § 303 ZPO. Konkurseröffnung auf Begehren des Schuldners. Der Schuldner kann gegen das Konkurserkanntnis Berufung (Rekurs) erheben und gleichzeitig die Insolvenzerklärung zurückziehen. Die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG steht - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - jedem Schuldner zu, sofern er zahlungsunfähig ist. Gegen das Konkurserkanntnis kann nach Art. 194 in Verbindung mit Art. 174 SchKG die Berufung (Rekurs) erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels zwecks Rückzuges eines Begehrens bzw. einer Klage, ist zulässig (vgl. Guldener Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 399 N