Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass sich der Rekurrent in einer schwierigen finanziellen Lage befinde und neben dem Hof über keine Aktiven verfüge. Die Tatsache allein, dass der Hof verkauft worden ist, rechtfertigt die Aufnahme des Güterverzeichnisses nicht. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines solchen Verzeichnisses sind somit nicht erfüllt. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Juli 1980