Bei einem Verkauf an einen Dritten zu einem höheren Preis, hätte jedoch der Sohn nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes als Selbstbewirtschafter das Vorkaufsrecht zum Ertragswert geltend machen können. Sollte der Rekurrent entgegen seiner Behauptung unter einem angemessenen landwirtschaftlichen Wert verkauft haben, läge darin hingegen eine vermögensvermindernde Handlung. Das steht jedoch nicht fest, und es ist auch nicht Sache des Richters, das von Amtes wegen abzuklären.