Eine solche Handlung liegt im Sinne der landwirtschaftlichen Gesetzgebung, insbesondere des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes. Es würde zu weit gehen, eine solche Massnahme nur deshalb als unzulässig anzusehen, weil gegen den Rekurrenten die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden ist. Der landwirtschaftliche Wert ist zwar vermutlich gegen den Rekurrenten die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden ist. Der landwirtschaftliche Wert ist zwar vermutlich geringer, als der Preis, der bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielt werden könnte. Bei einem Verkauf an einen Dritten zu einem höheren Preis, hätte jedoch der Sohn nach Art.