Der Verkauf des Hofes kann aber nicht ohne weiteres als vermögensvermindernde Handlung und Gefährdung der Gläubigerrechte angesehen werden. Nach den Angaben des Rekurrenten wurde der Hof von einem Landwirtschaftsexperten geschätzt und zu diesem Schätzungspreis vom Sohn übernommen. Wenn ein Landwirt, der wie der Rekurrent 65jährig ist, den Bauernhof dem Sohn zum landwirtschaftlichen Wert veräussert, liegt darin nichts Aussergewöhnliches. Eine solche Handlung liegt im Sinne der landwirtschaftlichen Gesetzgebung, insbesondere des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes.