Der Amtsgerichtspräsident entsprach dem Begehren. L. K. erhob gegen diesen Entscheid Rekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit folgender Begründung: Der Richter darf die weitgehende Massnahme des Art. 162 SchKG nur dann anordnen, wenn sie zur Sicherung der Gläubigerrechte wirklich geboten ist. Die Gläubigerin begründet ihr Begehren damit, dass der Rekurrent beabsichtige, Grundbesitz zu veräussern und den Hof abzutreten. Die Abtretung des Hofes ist in der Zwischenzeit Tatsache geworden; der Rekurrent hat ihn dem Sohn verkauft. Der Verkauf des Hofes kann aber nicht ohne weiteres als vermögensvermindernde Handlung und Gefährdung der Gläubigerrechte angesehen werden.