SOG 1980 Nr. 10 Art. 162 SchKG. Güterverzeichnis. Der Verkauf eines Bauernhofes an den Sohn zum landwirtschaftlichen Wert stellt nicht ohne weiteres eine Gefährdung der Gläubigerrechte im Sinne dieser Bestimmung dar. Die Bürgergemeinde N. betrieb L. K. für eine Forderung in der Höhe von rund 10.000 Franken. Sie erhielt für die betreffende Forderung die provisorische Rechtsöffnung. In der Folge stellte sie beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Zur Begründung führte sie aus, der Schuldner beabsichtige, Grundbesitz zu veräussern und den Hof an den Sohn abzutreten. Der Amtsgerichtspräsident entsprach dem Begehren.