SOG 1979 Nr. 9 §§ 106 ff. ZPO. Voraussetzung für die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auch, dass der Gesuchsteller eines solchen zur Wahrung seiner Rechte bedarf. Der Bedarf nach einem Rechtsbeistand kann insbesondere wegen Einfachheit des Prozesses fehlen (Bestätigung der Praxis). Das Obergericht hat in einem Rekursentscheid diesen aus dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege als Ganzem abgeleiteten Grundsatz erneut bestätigt und zur Begründung auf die Darlegungen in RB 1969 S. 17 verwiesen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. September 1979 Gegen das Urteil wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht wies sie ab.