Die Einreichung einer schriftlichen Klage ist daher im Sinne der Zivilprozessordnung als weitschweifig zu bezeichnen und kann bei der zuzusprechenden Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte trotz Anerkennung und Ratengewährung der Zahlungspflicht nicht nachkam und auf die Betreibung Rechtsvorschlag erhob, so dass der Richter, mindestens zur Ratenfestsetzung angerufen werden musste. Für die durchaus notwendige Aussöhnungsverhandlung hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Vorbereitung und die Verhandlung vom 7. November 1978 erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- angemessen.