Die in Betreibung gesetzte, bzw. eingeklagte Forderung war zufolge unterschriftlicher Anerkennung nicht bestritten. Streit bestand höchstens über Restschuld- oder Ratenfälligkeit. Bei dieser Sachlage hätte zur Klageanhebung ein schriftliches Vorladungsbegehren im Sinne von ZPO 56 Abs. 2 genügt, da im ordentlichen Verfahren in der Regel eine Aussöhnungsverhandlung durchgeführt wird. Die Einreichung einer schriftlichen Klage ist daher im Sinne der Zivilprozessordnung als weitschweifig zu bezeichnen und kann bei der zuzusprechenden Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden.