Der Vergleich regelte auch den Zahlungsmodus (Ratenzahlungen). Der Amtsgerichtspräsident schrieb die Streitsache als durch Vergleich erledigt ab, auferlegte dem Beklagten die Gerichtskosten, sprach jedoch der Klägerin keine Parteientschädigung zu. Die Klägerin erhob Kostenrekurs, mit dem sie Zusprechung einer Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen verlangte. Das Obergericht hiess den Rekurs gut und sprach der Klägerin für den Hauptprozess eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu. Es führte zur Begründung folgendes aus: Die in Betreibung gesetzte, bzw. eingeklagte Forderung war zufolge unterschriftlicher Anerkennung nicht bestritten.