SOG 1979 Nr. 8 §§ 101 lit. a, 102 Abs. 1 ZPO. Wer zum vornherein eine ausgearbeitete schriftliche Klage einreicht, obwohl nach den Umständen ein blosses Vorladungsbegehren nach § 56 Abs. 2 ZPO am Platze gewesen wäre, muss sich im Zusammenhang der Kostenfrage den Vorwurf der Weitschweifigkeit gefallen lassen. Die Firma X reichte gegen Y eine schriftliche Klage ein auf Bezahlung von Fr. 13'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten. Der Amtsgerichtspräsident führte eine Aussöhnungsverhandlung durch, an der ein Vergleich abgeschlossen wurde, wonach der Beklagte Fr. 12'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen hat. Der Vergleich regelte auch den Zahlungsmodus (Ratenzahlungen).