Zudem besteht auch bei der Anmerkung die Gefahr, dass das gesetzliche Pfandrecht bei Eintritt der Fälligkeit nicht rechtzeitig angemeldet wird. Die Frage, ob bei einer solchen Unterlassung die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bestehen bleibt, muss hier allerdings nicht untersucht werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Wesen und der Sinn des gesetzlichen Pfandrechtes dafür sprechen, dass es auch für nicht fällige und bedingte Forderungen eingetragen werden kann. Berechtigte Interessen, die dagegen sprechen, bestehen nicht. Der Eintragung des von der Einwohnergemeinde G. angemeldeten Pfandrechtes steht somit nichts entgegen. Gesamtgericht, Urteil vom 28. August 1979