Für gestundete Erschliessungsbeiträge besteht nach § 115 Abs. 4 des neuen Baugesetzes auch die Möglichkeit, die Beitragspflicht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken (vgl. auch § 23 Abs. 2 des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn vom 3. Juli 1978, wonach die Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke ausserhalb der Bauzone ebenfalls im Grundbuch anzumerken ist).Die Eintragung eines Grundpfandrechtes schafft jedoch eine klarere Situation als eine Anmerkung. Zudem besteht auch bei der Anmerkung die Gefahr, dass das gesetzliche Pfandrecht bei Eintritt der Fälligkeit nicht rechtzeitig angemeldet wird.