Ist das Pfandrecht hingegen bereits eingetragen, hat das Gemeinwesen bei Eintritt der Fälligkeit zur Sicherung des Anspruches nichts mehr vorzukehren. Für gestundete Erschliessungsbeiträge besteht nach § 115 Abs. 4 des neuen Baugesetzes auch die Möglichkeit, die Beitragspflicht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken (vgl. auch § 23 Abs. 2 des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn vom 3. Juli 1978, wonach die Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke ausserhalb der Bauzone ebenfalls im Grundbuch anzumerken ist).Die