Müsste nämlich mit solchen Forderungen zugewartet werden, bis die Fälligkeit eingetreten ist, wäre es gut denkbar, dass die dreimonatige Frist zur Eintragung verpasst würde und damit der Anspruch auf ein Pfandrecht verloren ginge. Ist das Pfandrecht hingegen bereits eingetragen, hat das Gemeinwesen bei Eintritt der Fälligkeit zur Sicherung des Anspruches nichts mehr vorzukehren.