Diesem berechtigten Informationsbedürfnis würde eine Auslegung, die eine Eintragung frühestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zulässt, widersprechen. Auch das Gemeinwesen, zu dessen Gunsten der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechts mit Eintragung besteht, ist an der Zulassung nicht fälliger und bedingter Forderungen interessiert. Müsste nämlich mit solchen Forderungen zugewartet werden, bis die Fälligkeit eingetreten ist, wäre es gut denkbar, dass die dreimonatige Frist zur Eintragung verpasst würde und damit der Anspruch auf ein Pfandrecht verloren ginge.