Die Zulassung nicht fälliger und bedingter Forderungen entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber wollte dadurch, dass er in § 284 EGZGB die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechtes von der Eintragung ins Grundbuch abhängig gemacht und dafür in § 285 Abs. 2 eine Verwirkungsfrist von 3 Monaten seit Fälligkeit der Forderung aufgestellt hat, erreichen, dass die an einem Grundstück interessierten Personen frühzeitig über die damit verbundenen Lasten informiert werden. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis würde eine Auslegung, die eine Eintragung frühestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zulässt, widersprechen.