§ 284 lit. c EGZGB gewährt den Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes mit Eintragung auch "zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Rückerstattungspflicht für Subventionen und in weiteren von der kantonalen Gesetzgebung über Bau- und Bodenverbesserungswesen besonders bezeichneten Fällen".Eine Subvention ist nach den Subventionsbestimmungen nur beim Eintritt bestimmter Tatsachen, insbesondere einer Zweckentfremdung der subventionierten Anlage, zurückzuerstatten. Die Rückerstattung hängt also vom Eintritt einer ungewissen Tatsache ab.