Das zeigt sich auch in der Bestimmung von Art. 839 Abs. 1 ZGB, wonach das gesetzliche Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer (Bauhandwerkerpfandrecht) bereits eingetragen werden kann, wenn sich die Handwerker und Unternehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet haben. Der Anspruch auf das Pfandrecht besteht hier demnach schon, bevor eine Forderung entstanden ist. Auch dem kantonalen Recht ist ein gesetzliches Pfandrecht für nicht fällige und bedingte Forderungen nicht fremd. § 284 lit.