Für das gesetzliche Pfandrecht mit Eintragung fällt nur die Grundpfandverschreibung in Betracht (vgl. Leemann, Kommentar zu Art. 837 ZGB N 3).Gerade die Grundpfandverschreibung ermöglicht auch die Sicherung zukünftiger und ungewisser Forderungen. Nach Art. 824 ZGB kann durch die Grundpfandverschreibung "eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden". Die Errichtung von Pfandrechten für nicht fällige und bedingte Forderungen widerspricht somit dem Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes keineswegs. Das zeigt sich auch in der Bestimmung von Art.