Damit wird wiederum nur die Eintragung für fällige Forderungen behandelt. Dass das Baugesetz hier am EGZGB nichts ändern will, geht schon daraus hervor, dass es auf dieses Gesetz verweist. Die Frage, ob für nicht fällige und bedingte Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht errichtet werden kann, wird im EGZGB nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist deshalb nach dem Wesen und dem Sinn dieses Pfandrechts zu beantworten. Im ZGB ist das gesetzliche Pfandrecht im Abschnitt über die Grundpfandverschreibung (Art. 824 bis 841) geregelt. Für das gesetzliche Pfandrecht mit Eintragung fällt nur die Grundpfandverschreibung in Betracht (vgl. Leemann, Kommentar zu Art.