das gesetzliche Pfandrecht "bis spätestens drei Monate nach Fälligkeit der Forderung" im Grundbuch eingetragen werden. Damit wird nur bestimmt, bis wann das Pfandrecht für eine fällige Forderung eingetragen werden muss, nicht aber, ob es für eine nicht fällige oder bedingte Forderung eingetragen werden kann. Das neue Baugesetz vom 3. Dezember 1978, das am 1. Juli 1979 in Kraft getreten ist, hat daran nichts geändert. In § 112 Abs. 4 bestimmt es, dass für fällige Beiträge nach den Bestimmungen des EGZGB innert 3 Monaten seit Fälligkeit ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet werden kann. Damit wird wiederum nur die Eintragung für fällige Forderungen behandelt.