Der Grundbuchverwalter hat die Richtigkeit der Beitragsverfügung nicht zu überprüfen. Hingegen hat er zu prüfen, ob ein eintragungsfähiges Recht besteht, das heisst konkret, ob das Gesetz für eine solche Forderung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes mit Eintragung gewährt. Dass für die Grundeigentümerbeiträge an den Bau öffentlicher Strassen ein gesetzliches Pfandrecht eingetragen werden kann, ergibt sich aus § 284 lit. a EGZGB. Die Beitragsforderung der Einwohnergemeinde G. weist jedoch insofern eine Besonderheit auf, als sie noch nicht fällig ist.