Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung: a) Nach Art. 22 GBV wird der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes durch die Urkunden geleistet, die zur Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind. Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer des Pfandobjektes in einer schriftlichen Erklärung die Forderung anerkannt und sich mit der Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes einverstanden erklärt. Diese Erklärung und die schriftliche Anmeldung der Einwohnergemeinde G. genügen als Ausweis für den Grundbucheintrag. Der Grundbuchverwalter hat die Richtigkeit der Beitragsverfügung nicht zu überprüfen.