836 ZGB und § 284 EGZGB zur Eintragung im Grundbuch auf GB G. Nr. 4209 an. Der Grundbuchverwalter lehnte die Eintragung ab. Er begründete dies damit, dass es um eine noch nicht bestehende, bloss mögliche Forderung gehe. Nach § 285 Abs. 2 EGZGB müsse die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts drei Monate nach Fälligkeit der Forderung erfolgen. Die Fälligkeit sei im vorliegenden Fall noch gar nicht eingetreten. Die Einwohnergemeinde G. erhob gegen die Verfügung des Grundbuchverwalters beim Obergericht Beschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung: a)