SOG 1979 Nr. 7 Art. 285 EGZGB. Auch für nicht fällige und bedingte Forderungen kann ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen werden. Die Baukommission der Einwohnergemeinde G. verpflichtete XY als Eigentümer des Grundstückes GB G. Nr. 4209, für den Bau der Hohlenstrasse einen Perimeterbeitrag von Fr. 15'462.85 zu bezahlen. Da das Grundstück ausserhalb der Bauzone liegt, bestimmte sie, dass der Beitrag erst bei Übergang des Grundstücks in die Bauzone fällig werde. XY anerkannte die Forderung und erklärte sich mit dem Eintrag des Pfandrechts einverstanden. Die Einwohnergemeinde meldete beim zuständigen Grundbuchamt ein gesetzliches Pfandrecht nach Art. 836 ZGB und § 284