{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-08-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-7_1979-08-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127617&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9807c6e912badb1c2773922a24504282"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.08.1979 ZZ.1979.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesetzliches Grundpfandrecht, fällige und bedingte Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:44", "Checksum": "c7be456810b01a4fb2e1bd80b7cb6235", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.08.1979 ZZ.1979.7\nRegeste:\nGesetzliches Grundpfandrecht, fällige und bedingte Forderung\n\nSOG 1979 Nr. 7\nArt. 285 EGZGB. Auch für nicht fällige und bedingte Forderungen kann ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen werden.\nDie Baukommission der Einwohnergemeinde G. verpflichtete XY als Eigentümer des Grundstückes GB G. Nr. 4209, für den Bau der Hohlenstrasse einen Perimeterbeitrag von Fr. 15'462.85 zu bezahlen. Da das Grundstück ausserhalb der Bauzone liegt, bestimmte sie, dass der Beitrag erst bei Übergang des Grundstücks in die Bauzone fällig werde. XY anerkannte die Forderung und erklärte sich mit dem Eintrag des Pfandrechts einverstanden. Die Einwohnergemeinde meldete beim zuständigen Grundbuchamt ein gesetzliches Pfandrecht nach Art. 836 ZGB und § 284 EGZGB zur Eintragung im Grundbuch auf GB G. Nr. 4209 an. Der Grundbuchverwalter lehnte die Eintragung ab. Er begründete dies damit, dass es um eine noch nicht bestehende, bloss mögliche Forderung gehe. Nach § 285 Abs. 2 EGZGB müsse die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts drei Monate nach Fälligkeit der Forderung erfolgen. Die Fälligkeit sei im vorliegenden Fall noch gar nicht eingetreten. Die Einwohnergemeinde G. erhob gegen die Verfügung des Grundbuchverwalters beim Obergericht Beschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung:\na) Nach Art. 22 GBV wird der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes durch die Urkunden geleistet, die zur Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind. Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer des Pfandobjektes in einer schriftlichen Erklärung die Forderung anerkannt und sich mit der Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes einverstanden erklärt. Diese Erklärung und die schriftliche Anmeldung der Einwohnergemeinde G. genügen als Ausweis für den Grundbucheintrag. Der Grundbuchverwalter hat die Richtigkeit der Beitragsverfügung nicht zu überprüfen. Hingegen hat er zu prüfen, ob ein eintragungsfähiges Recht besteht, das heisst konkret, ob das Gesetz für eine solche Forderung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes mit Eintragung gewährt. Dass für die Grundeigentümerbeiträge an den Bau öffentlicher Strassen ein gesetzliches Pfandrecht eingetragen werden kann, ergibt sich aus § 284 lit. a EGZGB. Die Beitragsforderung der Einwohnergemeinde G. weist jedoch insofern eine Besonderheit auf, als sie noch nicht fällig ist. Da sie erst mit dem Übergang des Grundstückes in die Bauzone fällig wird, handelt es sich sogar nur um eine bedingte Forderung. Eine Gewissheit, dass das Grundstück später der Bauzone zugeteilt wird, besteht nicht. Demnach ist zu untersuchen, ob für eine nicht fällige und bedingte Forderung ein gesetzliches Grundpfand eingetragen werden kann."}