Eine Herabsetzung hätte somit im vorliegenden Fall erst auf den 1. April 1979 erfolgen können. In diesem Zeitpunkt war aber das Vertragsverhältnis aufgrund der Kündigung auf den 31. März 1979 abgelaufen. Daher ist das Rechtsbegehren um Mietzinsreduktion abzuweisen. Ob es an sich berechtigt war, kann dahin gestellt bleiben. e) (In Bezug auf den Eventualantrag stellte das Obergericht fest, dass der Mieter die Frist nach Art. 267a Abs. 3 OR nicht eingehalten hat.) Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. Mai 1979