23 Abs. 2 BMM vor, dass für den Fall, dass die richterliche Behörde über den Mietzins und die anderen Forderungen zu entscheiden hat, sie auch bestimmen soll, ob, in welchem Umfang, insbesondere aber auch von welchem Zeitpunkt an die Forderungen zulässig sind. Indessen liegt in casu kein Grund dafür vor, von dem im Mietvertrag genannten und in den Gesetzesmaterialien als Regel vorgesehenen Grundsatz abzuweichen, wonach der Mietzins jeweils erst auf einen Kündigungstermin hin geändert werden kann. Eine Herabsetzung hätte somit im vorliegenden Fall erst auf den 1. April 1979 erfolgen können.