Ein gleiches Vorgehen bezüglich Mietzinssenkung und -erhöhung wird schon in der bundesrätlichen Botschaft über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BBl 1976, Bd. 3, S. 863 oben) als richtig erachtet. Dort wird denn auch angeführt, dass derartige Änderungen in der Regel auf einen Kündigungstermin hin vorzunehmen seien. Freilich sieht Art. 23 Abs. 2 BMM vor, dass für den Fall, dass die richterliche Behörde über den Mietzins und die anderen Forderungen zu entscheiden hat, sie auch bestimmen soll, ob, in welchem Umfang, insbesondere aber auch von welchem Zeitpunkt an die Forderungen zulässig sind.