Richtig ist es auch, hinsichtlich des Termins für eine Änderung den Mieter, der gemäss Art. 19 BMM eine Reduktion des Mietzinses zu erwirken versucht, dem Vermieter gleichzustellen, der gemäss Art. 18 BMM eine Mietzinserhöhung beabsichtigt. Der Vermieter hat nach Art. 18 Abs. 1 für die Mietzinserhöhung die geltende Frist für die Abänderung des Mietzinses einzuhalten. Ein gleiches Vorgehen bezüglich Mietzinssenkung und -erhöhung wird schon in der bundesrätlichen Botschaft über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BBl 1976, Bd. 3, S. 863 oben) als richtig erachtet.