Im zitierten Entscheid dagegen war das Mietverhältnis gekündigt und daraufhin vom Richter erstreckt worden und die Mietzinserhöhung wurde für die Zeit der Erstreckungsdauer angestrebt. Im Übrigen aber hat die Vorinstanz richtig entschieden, wenn sie sich daran hielt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag eine Anpassung des Mietzinses "in der Regel" per 1. April vorsah, eine Reduktion demnach erst auf diesen Termin hin hätte erfolgen können, an welchem der Mietvertrag nicht mehr bestand. Richtig ist es auch, hinsichtlich des Termins für eine Änderung den Mieter, der gemäss Art.