Indessen ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, den die Vorinstanz als Beispiel anführt. Vorliegend wurde das Mietverh.tnis per 31. März 1979 gekündigt. Bis dahin bestand es aber als ordentliches Mietverhältnis und war noch nicht aufgelöst, weshalb bis zu diesem Datum über das Reduktionsbegehren des Rekurrenten befunden werden muss. Im zitierten Entscheid dagegen war das Mietverhältnis gekündigt und daraufhin vom Richter erstreckt worden und die Mietzinserhöhung wurde für die Zeit der Erstreckungsdauer angestrebt.