Von diesem Datum an kann folglich keine Reduktion mehr verlangt werden, Dagegen fragt es sich, ob für den Mietzins für die Zeit vor dem 31. März 1979 eine Herabsetzung verlangt werden kann. Die Vorinstanz hat das Begehren unter Hinweis auf einen in der SJZ 1972, S. 240, zitierten Entscheid abgewiesen, der festhält, dass die Bestimmungen des BMM nur auf ungekündigte Mietverhältnisse anwendbar sind, während im Zeitpunkt, als der Rekurrent das Reduktionsbegehren erstmals im Schlichtungsverfahren anbrachte, der Mietvertrag bereits gekündigt gewesen sei. Indessen ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, den die Vorinstanz als Beispiel anführt.