Die am 2. November 1978 von der Rekursgegnerin ausgesprochene Kündigung muss demnach als gültig betrachtet werden. d) Mit einem weiteren Begehren verlangt der Rekurrent eine angemessene Reduktion des Mietzinses. Da zuvor die Gültigkeit der Kündigung bejaht wurde, fragt es sich, inwieweit dem Begehren des Rekurrenten noch Rechnung getragen werden kann. Die Kündigung wurde auf den 31. März 1979 ausgesprochen. Von diesem Datum an kann folglich keine Reduktion mehr verlangt werden, Dagegen fragt es sich, ob für den Mietzins für die Zeit vor dem 31. März 1979 eine Herabsetzung verlangt werden kann.